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  Proseminar: Rechtsprechungsklassiker zum allgemeinen Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB)

Dozent/in
Jan Gadinger

Angaben
Proseminar

nur Fachstudium
Zeit und Ort: Mo 12:00 - 14:00, JDC R 1.282; Einzeltermine am 8.1.2020, 15.1.2020, 22.1.2020, 29.1.2020, 5.2.2020 18:00 - 19:45, JDC R 1.281

Studienfächer / Studienrichtungen
WPF JUR-GS-W 3
WPF JUR-GS-S 4

Inhalt
In der juristischen Ausbildung führen die Normen des allgemeinen Schadensrechts ein regelrechtes „Schattendasein“. Gerade in einer Klausur werden sie aufgrund ihres unvorteilhaften Standorts nahezu stets erst am Ende der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs erörtert. Über eine kurze Nennung der Differenzhypothese sowie die Feststellung, dass ein entweder gem. § 249 oder § 251 BGB ersatzfähiger Schaden vorliegt, kommen Bearbeitungen oftmals nicht hinaus. Die geringe Normdichte des Schadensrechts täuscht darüber hinweg, dass hierüber ganz grundsätzliche Rechtsfragen ausgefochten wurden: Die Ersatzfähigkeit tatsächlich nicht angefallener, bloß „fiktiv“ bleibender Herstellungskosten gem. § 249 II BGB im Bereich von Sachschäden einerseits und Personenschäden andererseits, die Zulässigkeit einer geldwerten Entschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen des eindeutigen Wortlauts von § 253 BGB (a.F.), die geldwerte Entschädigung von Nutzungsausfallschäden unabhängig von der Beschaffung eines Ersatzgegenstandes und damit eines konkret sichtbaren Vermögensnachteils beim Geschädigten, die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit (frustrierter) Aufwendungen (!), und schließlich die Reichweite des oftmals als bloß deklaratorisches Bekenntnis verstandenen § 252 BGB im Angesicht der allumfassend formulierten Differenzhypothese des § 249 I BGB. All die genannten Streitstände sind Inbegriff einer überaus lebhaft geführten Diskussion, die mittlerweile freilich an einer gewissen Sättigung angelangt ist. Deshalb eignen sie sich aber in besonderem Maße als Lehrstück zur Aneignung der wissenschaftlichen Arbeitstechnik und bietet die Literatur einen reichhaltigen Fundus an Argumentationsmaterial. Stets von Bedeutung sind dabei auch Grundfragen des zivilen Haftungsrechts. (Ebene der Haftungsbegründung in Abgrenzung zur Haftungsausfüllung) Diesen Fragen werden wir uns im Proseminar nähern, indem wir uns zunächst gemeinsam mit dem normativen Gerüst hinter den schadensrechtlichen Normen vertraut machen. Dabei geht es um die nicht explizit ausformulierten, gleichwohl aber im Gesetz niedergelegten Grundsätze der Naturalrestitution und der Totalreparation (§ 249 BGB), der Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden hinsichtlich der Ersatzfähigkeit in Geld (§§ 251, 253 BGB), der ungeschriebenen, aber überaus wirkmächtigen „Differenzhypothese“, deren normativer Anknüpfungspunkt § 249 I BGB ist, sowie dem Bereicherungsverbot und dem normativen Schadensbegriff als von der Rechtsprechung entwickelten Korrektiv. Anschließend werden Sie sich – unter noch zu spezifizierender Fragestellung – einem der oben genannten Klassiker des Schadensrechts zuwenden und dabei bereits auf das gemeinsam angeeignete Rüstzeug zurückgreifen. In inhaltlicher Hinsicht ist es Ziel der Veranstaltung, dass Sie einen fundierten Überblick über die Systematik des Schadensrechts erlangen und dieses Systemverständnis an den klassischen Diskussionsfeldern (entweder selbst oder dann in der Diskussion mit den anderen Bearbeitern) vertieft haben. Methodisches Ziel des Proseminars ist das erstmalige Anwenden der wissenschaftlichen Arbeitstechnik, einer Arbeitsweise, die sich von der gutachterlichen Falllösung doch deutlich unterscheidet. Teil dieser wissenschaftlichen Arbeitsweise ist auch die Präsentation der in der Arbeit gewonnenen Erkenntnisse in einem Vortrag. Diese Vorträge stellen in der dritten Phase des Proseminars den Kern der einzelnen Veranstaltungen dar. Zeit und Ort: Montag, 12:15 – 14:00 (s.t.) Uhr, JDC 1.282; im Januar: Mittwoch, 18:00 – 19:45, JDC 1.281 1. Phase: 14. Oktober – 11. November (5 Termine): Erarbeiten der Regelungsstruktur der §§ 249 ff. BGB anhand von gemeinsam erarbeiteter Literatur sowie von Fällen. Auch wird in die Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens eingeführt. 2. Phase: Im Zeitraum vom 18. November – 13. Dezember (d. h. frei wählbarer Beginn innerhalb der ersten Woche, Bearbeitungszeit 4 Wochen) werden die schriftlichen Arbeiten angefertigt. 3. Phase: Am 16. Dezember sowie vom 08. Januar – 5. Februar (6 Termine): Vorträge der Teilnehmenden

Zusätzliche Informationen
Maximale Teilnehmerzahl: 15

Verwendung in folgenden UnivIS-Modulen
Startsemester WS 2019/2020:
Recht als Nebenfach für Informatikstudierende (RechtfInf)

Institution: Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte
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